KSK - die große Unbekannte

die KSK und die Abgabepflicht im allgemeinen ist für viele Unternehmer immer noch ein Buch mit sieben Siegeln. Und auch für mich gibt es die eine oder andere Frage, die mir bisher niemand hinreichend beantworten konnte. Z.B. was genau ist denn alles Abgabepflichtig?

Ist es nur die künstlerische Leistung an sich und die handwerkliche nicht? Nehmen wir an ich stelle eine Rechnung über 2000 € für eine Webseite. 500 € davon sind für Konzeption und Gestaltung (also das was man weitestgehend als künstlerisch einstufen würde) und 1500 € davon sind reine Umsetzung in HTML, CSS, PHP und MySQL und das stumpfe einpflegen von Content in die Seite. Also völlig ohne künstlerischen Anspruch.

Nun stellt sich die Frage - ist die komplette Rechnung mit 2000 € abgabepflichtig oder nur der tatsächliche künstlerische Anteil mit 500 €? Ich hatte vor einiger Zeit mal mit jemandem von der KSK telefoniert, der der Meinung war, der gesamte Rechnungsbetrag wäre abgabepflichtig.

Auf KSKkontra.de hab ich in einem Brief, der von einem Mitglied des Bundestages geschrieben wurde folgendes gelesen: “Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte zu bezahlen, die sich auf Leistungen bis zur Fertigstellung der künstlerischen bzw. publizistischen Arbeit beziehen. Die an Künstler bzw. Publizisten gezahlten Entgelte für Leistungen  nach der Fertigstellung der künstlerischen bzw. publizistischen Arbeit  also etwa Schalt- und Druckkosten - unterliegen, sofern sie auf der Rechnung an den Auftraggeber separat aufgeführt sind, nicht der Künstlersozialabgabe”

Das ist für den Druckbereich soweit klar. Aber was ist mit eher handwerklich angesiedelten Tätigkeiten wie z.B. dem reinen Satz oder der Reinzeichung bei einem Printprodukt? Oder eben wie schon angesprochen die Programmierung bei einer Webseite. Das sind reine handwerkliche Tätigkeiten ohne künstlerischen Anspruch und verlangen auch nach keinen künstlerischen Fähigkeiten. Demnach dürften diese Tätigkeiten auch nicht abgabepflichtig sein. Oder etwa doch?

Denn theoretisch kann ich ja für die Gestaltung der Seite einen Künstler beauftragen und für die Umsetzung einen  Programmierer / Informatiker. Dann wäre es sehr eindeutig getrennt zwischen künstlerischen Leistung und reinem Handwerk. Wenn ich aber mit der Umsetzung nur einen Künstler beauftrage, zahle ich evtl. auf die gleiche Codearbeit, die auch der Informatiker erledigt hätte, auf einmal die KSK-Abgabe? Also rein durch die Berufsdefinition begründet sich evtl. ne Abgabepflicht? Wenn dem so wäre, wäre das wirklich eine gravierende Wettbewerbsverzerrung…

Kann mir das jemand genauer erklären?

Genau das ist das verwirrende an der KSK. Das Gesetz und die Definitionen sind mehr als schwammig definiert und auf aktuelle Technologienwie z.B.Internet und Multimedia überhaupt nicht zugeschnitten. Das Gesetz mag vor 25 Jahren mal Ok gewesen sein. Aber wir leben nun in 2008 - da ist wirklich ganz Dringend eine sorgfältige Reform von Nöten - schon alleine damit abgabepflichtige Unternehmen überhaupt wissen, für was sie alles zahlen müssen.

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Autor: gESTALTUNGSmETZGER
Datum: Dienstag, 8. April 2008 12:50
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Ein Kommentar

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